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   VG Schleswig, 04.04.2022 - 11 B 10020/21   

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VG Schleswig, 04.04.2022 - 11 B 10020/21 (https://dejure.org/2022,7147)
VG Schleswig, Entscheidung vom 04.04.2022 - 11 B 10020/21 (https://dejure.org/2022,7147)
VG Schleswig, Entscheidung vom 04. April 2022 - 11 B 10020/21 (https://dejure.org/2022,7147)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.10.2020 - 7 B 11047/20

    Identitätsnachweis zur Erteilung einer Ausbildungsduldung

    Auszug aus VG Schleswig, 04.04.2022 - 11 B 10020/21
    Deshalb ist bei der Identitätsklärung auf den Zeitpunkt der ersten Antragstellung abzustellen (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.10.2020 - 7 B 11047/20 -, juris Rn. 12).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.01.2006 - 18 B 1772/05

    Beschäftigungserlaubnis Mitwirkung Mitwirkungspflichten Passbeschaffung Duldung

    Auszug aus VG Schleswig, 04.04.2022 - 11 B 10020/21
    Dazu gehören insbesondere die Fälle der vorwerfbaren Nichtmitwirkung bei der Passbeschaffung, Identitätsklärung oder der Beschaffung von Identitätspapieren (OVG Münster, Beschluss vom 18.01.2006 - 18 B 1772/05 -, juris Rn. 43, 44 m.w.N.).
  • BVerwG, 11.08.2020 - 1 C 18.19

    Abbruch; Asylbewerber; Ausbildungsberuf; Ausbildungsduldung; Ausland;

    Auszug aus VG Schleswig, 04.04.2022 - 11 B 10020/21
    Zunächst steht der Erteilung der Ausbildungsduldung nicht entgegen, dass die Antragstellerin bereits in ihrem Heimatland eine qualifizierte Berufsausbildung in einem anderen Berufsfeld absolviert hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.08.2020 - 1 C 18.19 -, juris Rn. 3).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.07.2017 - 11 S 695/17

    Zur Geltungsdauer einer Beschäftigungserlaubnis - auch zum Streitwert für das

    Auszug aus VG Schleswig, 04.04.2022 - 11 B 10020/21
    Es muss ein aktueller Gegenwartsbezug bestehen, d.h. die konkrete Verhaltensweise muss auch heute noch kausal für die Unmöglichkeit der Aufenthaltsbeendigung sein (VGH Mannheim, Urteil vom 10.07.2017 - 11 S 695/17 -, juris Rn. 33).
  • VGH Bayern, 09.05.2018 - 10 CE 18.738

    Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis bei Anspruch auf Erteilung eine

    Auszug aus VG Schleswig, 04.04.2022 - 11 B 10020/21
    Mangelnde Mitwirkung als Versagungsgrund für die Beschäftigungserlaubnis muss ein gewisses Gewicht erreichen, so dass es gerechtfertigt erscheint, sie aktivem Handeln gleichzustellen (VGH München, Beschluss vom 09.05.2018 - 10 CE 18.738 -, juris Rn. 6).
  • OVG Schleswig-Holstein, 30.07.2018 - 4 MB 70/18

    Ausbildungsduldung nach § 60 Abs. 2 Satz 4 AufenthG 2004 im Wege der

    Auszug aus VG Schleswig, 04.04.2022 - 11 B 10020/21
    Nach der Gesetzesbegründung bedurfte es einheitlicher und abschließender Konkretisierungen der Maßnahmen, da sich hinsichtlich dieses Tatbestandsmerkmals in den Ländern unterschiedliche Verständnisse etabliert haben (BT-Drs. 19/8286, S. 15; vgl. zur alten Rechtslage Beschluss der Kammer vom 05.10.2018 - 11 B 128/18 -, n.v.; OVG Schleswig, Beschluss vom 30.07.2018 - 4 MB 70/18 -, juris, Rn. 12 m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 08.11.2005 - 12 ME 397/05

    Voraussetzungen einer Beschwerde gegen einen Beschluss nach § 80 Abs. 5

    Auszug aus VG Schleswig, 04.04.2022 - 11 B 10020/21
    Das Verhalten des Ausländers muss kausal dafür sein, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können (OVG Lüneburg, Beschluss vom 08.11.2005 - 12 ME 397/05 -, juris Rn. 13).
  • VG Schleswig, 14.08.2020 - 11 A 198/19

    Erteilung einer Ausbildungsduldung

    Auszug aus VG Schleswig, 04.04.2022 - 11 B 10020/21
    Erst im weiteren Verlauf und nach ggf. weiterer Prüfung durch das Landesamt wird die Buchung von Transportmitteln veranlasst (Urteil der Kammer vom 14.08.2020 - 11 A 198/19 -, juris Rn. 43).
  • VG Schleswig, 01.09.2021 - 11 B 80/21

    Ausländerrecht - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

    Auszug aus VG Schleswig, 04.04.2022 - 11 B 10020/21
    Am 20.08.2021 stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der durch Beschluss vom 01.09.2021 abgelehnt wurde (Az.: 11 B 80/21).
  • OVG Schleswig-Holstein, 16.11.2022 - 4 MB 38/22

    Auslegung eines Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei einer

    Mit der Vorinstanz ist anzunehmen, dass sich der Missbrauch in rechtlicher Hinsicht auf "die missbräuchliche Beantragung der Ausbildungsduldung" bezieht und auf wenige Ausnahmefälle begrenzt bleiben muss, da die enumerativ geregelten Versagungstatbestände in § 60c Abs. 2 AufenthG sonst leerliefen (so auch VG Schleswig, Beschl. v. 04.04.2022 - 11 B 10020/21 -, juris Rn. 27; Breidenbach in: BeckOK AuslR, 34. Ed. 01.07.2021, AufenthG § 60c Rn. 15).

    Ferner weist die im Tatbestandsmerkmal des Missbrauchs angelegte subjektive Komponente darauf hin, dass im Einzelfall eine gezielte Ausnutzung oder Umgehung von Bleiberechten bzw. Rechtsnormen festzustellen sein muss (Wittmann/Röder, ZAR 2019, 412, 424; Fehrenbacher in: HTK, § 60c AufenthG, Stand 25.10.2021, Rn. 47 f.; in diese Richtung: VG Schleswig, Beschl. v. 04.04.2022 - 11 B 10020/21 -, juris Rn. 27; VG Koblenz, Beschl. v. 02.02.2020 - 7 B 11047/20 -, juris Rn. 6) oder dass - allgemeiner gesprochen - eine gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßende Inanspruchnahme einer Rechtsposition vorliegen muss (so Funke-Kaiser in: GK AufenthG, Stand Febr. 2021, § 60c Rn. 33).

    Die den Missbrauch begründenden Umstände hat die Ausländerbehörde entsprechend § 24 Abs. 1 VwVfG bzw. § 83 Abs. 1 LVwG von Amts wegen zu ermitteln (Wittmann/Röder, ZAR 2019, 412, 424; Fehrenbacher in: HTK, § 60c AufenthG, Stand 25.10.2021, Rn. 46), im gerichtlichen Verfahren substantiiert darzulegen und nötigenfalls zu beweisen (VG Schleswig, Beschl. v. 04.04.2022 - 11 B 10020/21 -, juris Rn. 27; Funke-Kaiser in: GK AufenthG, Stand Febr. 2021, § 60c Rn. 33).

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